BGS 162.1) unter Vorbehalt der Regelungen im StG sinngemäss anwendbar. Mit dem Rekurs können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (§ 136 Abs. 2 StG). Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die notwendigen Beweisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeichnen (§ 136 Abs. 3 StG). Der vorliegende Rekurs ist frist- und formgerecht eingereicht worden, weshalb er zu prüfen ist. Urteil A 2020 8 5