1. Gemäss § 142 Abs. 2 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) kann gegen die Abweisung eines Revisionsbegehrens das gleiche Rechtsmittel wie gegen die frühere Verfügung ergriffen werden. Im Übrigen sind die Vorschriften über das Verfahren anwendbar, in dem die frühere Verfügung ergangen ist (§ 142 Abs. 3 StG). Demzufolge kann die steuerpflichtige Person nach § 136 Abs. 1 StG gegen Einspracheentscheide der Rechtsmittelkommission der kantonalen Steuerverwaltung, die einen Revisionsentscheid betreffen, innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht schriftlich Rekurs erheben. Gemäss § 121 Abs. 1 StG sind die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1)