G. Die Rekurrentin äusserte sich daraufhin mit Eingabe vom 8. März 2021 im Wesentlichen dahingehend, dass die Steuerverwaltung des Kantons Zug aus dem zitierten Bundesgerichtsurteil nichts für ihre Sichtweise ableiten könne. Im Gegenteil bestätige das höchstrichterliche Urteil sogar die Rechtsauffassung der Rekurrentin (VG-act. 13). H. Am 12. März 2021 liess sich die Rekursgegnerin erneut vernehmen und führte aus, das Bundesgericht knüpfe explizit nicht an die Rechtskraft an, weshalb es nicht sachlogisch erscheine, den Beginn der Revisionsfrist im erstveranlagenden Kanton noch von einem Rechtsmittelverfahren im zweitveranlagenden Kanton abhängig zu machen (VG-act. 15).