D. Die Steuerverwaltung des Kantons Zug (im Folgenden ebenfalls: Rekursgegnerin) schloss mit Rekursantwort vom 17. Juli 2020 auf Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei; im Übrigen sei der Einspracheentscheid vom 19. Mai 2020 zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekurrentin; eventualiter sei die Rekurrentin im Falle ihres Obsiegens angemessen an den Verfahrenskosten zu beteiligen und es sei ihr nur eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Begründend führte sie in der Hauptsache an, es sei für den Beginn der 90-tägigen relativen Revisionsfrist auf die Grundstückgewinnsteuerveranlagungen vom 17. November 2015 (Stadt Zürich) bzw.