B. Mit Steuerrekurs vom 18. Juni 2020 beantragte die A.________ AG (fortan: Rekurrentin) die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 19. Mai 2020; es sei festzustellen, dass das Revisionsgesuch vom 28. März 2018 rechtzeitig erfolgt sei und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an die Steuerverwaltung des Kantons Zug zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Steuerverwaltung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass mit der nun eingetretenen interkantonalen Doppelbesteuerung ein Revisionsgrund gegeben sei.