Betreffend die im Jahr 2012 durch die A.________ AG veräusserte Liegenschaft D.________ erliess das Steueramt der Stadt Zürich am 17. November 2015 eine Grundstückgewinnsteuerveranlagung in Höhe von Fr. _____ bei einem steuerpflichtigen Gewinn von Fr. _____ (StV-act. 5b S. 3 f.). Hinsichtlich der 96 – ebenfalls im Jahr 2012 erfolgten – Liegenschaftsverkäufe in der Gemeinde Greifensee veranlagte das zuständige Steueramt Grundstückgewinnsteuern bei einem Grundstücksgewinn von Fr. _____ (vgl. StV-act. 6b S. 1, 4 und 5). Hierfür erliess das Gemeindesteueramt Greifensee 90 Veranlagungsverfügungen, welche allesamt unbestrittenermassen vom 23. Oktober 2017 datieren (vgl. Rek-act. 3 S. 1 und 5;