A. Die A.________ AG – welche als Immobiliengesellschaft mit Sitz im Kanton Zug zufolge Grundbesitzes auch in anderen Kantonen beschränkt steuerpflichtig ist – wurde für die Steuerperiode 2012 mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 definitiv veranlagt (Kantons- und Gemeindesteuern). Dabei nahm die Steuerverwaltung des Kantons Zug eine interkantonale Steuerausscheidung vor und ermittelte für den Kanton Zug (neben einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. _____) einen steuerbaren Reingewinn von gerundet Fr. _____ (bei einem gesamten steuerbaren Gesellschaftsgewinn von Fr. _____; StV-act. 2). Diese Veranlagungsverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.