{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-06-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-8_2021-06-29.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_8_5725904a692227324825c1f1a293ecdec3e74b4c1a4af1dec314cc8e570aebe08565d5eb768dbe4288e3fc44044ce9a5f00bd78befd76563da9f289d3266cd02?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdec3e74b4c1a4af1dec314cc8e570aebe08565d5eb768dbe4288e3fc44044ce9a5f00bd78befd76563da9f289d3266cd02&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_8", "Checksum": "b1c8f7137e06bb6f3e7a4ff3eec291fc"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 29.06.2021 A 2020 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2012 (Revisionsverfahren) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:26", "Checksum": "17db7a1c513b360f50e83604c0f2a95f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 29.06.2021 A 2020 8\nRegeste:\nKantonssteuer 2012 (Revisionsverfahren) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nkönnen (BGE 133 I 300 E. 2.4; VGer ZG A 2015 4 vom 27. Oktober 2015 E. 1c). Dass\ndies unter Umständen zu Zusatzaufwand und prozessualen Leerläufen führen kann, trifft\ndurchaus zu. Allerdings gründet diese Problematik in der bewussten gesetzgeberischen\nRechtsmittelregelung des Bundesgesetzes über das Bundesgericht\n(Bundesgerichtsgesetz [BGG]; SR 173.110), was es hinzunehmen gilt (vgl. BGE 133 I 300\nE. 2.3; vgl. auch VGer ZG A 2015 4 vom 27. Oktober 2015 E. 2a).\n\n6.4 Der Erlass einer Veranlagungsverfügung des zweitveranlagenden Kantons,\nwelche Grundlage und Umfang der Besteuerung so festlegt, dass daraus eine\ninterkantonale Doppelbesteuerung resultiert, hat folglich als fristauslösender Zeitpunkt für\nein Revisionsgesuch im erstveranlagenden Kanton zu gelten. Die rechtsprechungsgemäss\ngeforderten sicheren Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Revisionsgrundes sind in\ndiesem Moment gegeben. Steuerpflichtige, die im zweitveranlagenden Kanton ein\nEinspracheverfahren anstrengen, dürfen dieses nicht abwarten – ohne Gefahr zu laufen,\ndass die 90-tägige Revisionsfrist im erstveranlagenden Kanton abläuft. Allfällige\nprozessuale Leerläufe sind dabei – wie vorstehend ausgeführt – hinzunehmen.\n\n6.5 Nach dem Gesagten gilt der (allfällige) Revisionsgrund vorliegend mit der\nEröffnung der Veranlagungsverfügungen vom 17. November 2015 (Stadt Zürich) resp.\n23. Oktober 2017 (Gemeinde Greifensee) als entdeckt. Der Empfang dieser Verfügungen\n(Letztere am 30. Oktober 2017; vgl. Rek-act. 3 S. 2) war dementsprechend fristauslösend.\nDas am 28. März 2018 gestellte Revisionsgesuch erfolgte folglich so oder anders nach der\n90-tägigen relativen Frist von § 140 StG resp. Art. 51 Abs. 3 StHG – welche (spätestens)\nam Montag, 29. Januar 2018 endete – und damit verspätet.\n\nInsofern erübrigen sich Weiterungen zur Argumentation der Rekurrentin hinsichtlich der\nMassgeblichkeit der \"Gesamtheit der Steuerverfügungen\" im Kanton Zürich in Bezug auf\ndie Veranlagungsverfügung vom 17. November 2015 (Stadt Zürich), welche bereits vor der\ndefinitiven Veranlagung der Steuerverwaltung des Kantons Zug am 9. Dezember 2015\nergangen war.\n\nEbenso bedarf es keiner weiteren Ausführungen hinsichtlich einer \"nicht vorhandenen\nMitteilungspflicht\" – im Sinne des Grundsatzes von Treu und Glauben – seitens der\nRekurrentin (vgl. ihre dahingehenden Vorbringen in VG-act. 1 S. 10 und 7 S. 1 f.). Ihre\nArgumentation zielt dabei ins Leere; bei Nichteinhaltung der Revisionsfrist ist auf das\nRevisionsbegehren ohnehin nicht einzutreten (vorstehende E. 3.3).\n\nUrteil A 2020 8\n13\n\n7. Die Rekurrentin hatte im Einspracheverfahren noch geltend gemacht, die\nSteuerverwaltung des Kantons Zug habe sie im Vertrauen belassen, dass auf das\nRevisionsgesuch eingetreten werde und ihren Nichteintretensentscheid solange\nverschleppt, bis im Kanton Zürich keine ordentliche Rekursmöglichkeit mehr offen\ngestanden sei (StV-act. 8 S. 2). Der Vollständigkeit halber sei diesbezüglich festgehalten,\ndass gestützt auf die Akten – namentlich die Korrespondenz zwischen der Rekurrentin und\nder Zuger Steuerverwaltung – keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche für die\nErfüllung des Tatbestandes des Vertrauensschutzes sprechen oder auf eine Verzögerung\nin der Behandlung des Gesuchs hinweisen würden (vgl. hierzu auch die Ausführungen der\nRekursgegnerin im Einspracheentscheid vom 19. Mai 2020, Rek-act. 2 S. 4 ff.; zu den\nVoraussetzungen des Vertrauensschutzes vgl. ferner BGE 143 V 95 E. 3.6.2 und BGE\n137 II 182 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Die entsprechenden Rügen werden denn auch seitens\nder Rekurrentin vor Verwaltungsgericht nicht mehr vorgebracht.\n\n8. Vorliegend ohnehin nicht Streitgegenstand und materiell zu beurteilen war, ob das\ninterkantonale Doppelbesteuerungsverbot denn tatsächlich verletzt wäre – was die\nRekursgegnerin zumindest in ihrem \"obiter dictum\" verneint hatte (StV-act. 7 S. 3 f.).\nDamit kann es – insbesondere auch im Hinblick auf den Ausgang dieses Verfahrens –\nsein Bewenden haben.\n\n9. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Rekursgegnerin infolge\nFristversäumnisses der Rekurrentin zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch vom 28. März\n2018 eingetreten ist. Der vorliegende Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist\ndementsprechend abzuweisen.\n\n10.\n10.1 Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rekursverfahrens (§ 120 Abs. 1\nStG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1 der\nVerordnung über die Kosten vor dem Verwaltungsgericht [KoV VG; BGS 162.12]). Sie ist\nnach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichts, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der\nSache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der\nBeurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1 Abs. 2 KoV VG). Vorliegend unterliegt die\nRekurrentin vollständig, weshalb sie die gesamten Kosten des Rekursverfahrens zu tragen\nhat. Angesichts des Zeit- und Arbeitsaufwands, der Wichtigkeit und Schwierigkeit sowie\n\nUrteil A 2020 8\n14\n\ndes Streitwerts rechtfertigen sich vorliegend Gerichtsgebühren von Fr. 2'000.–, welche mit\ndem von der Rekurrentin bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.\n\n10.2 Eine Parteientschädigung an die Rekurrentin kommt bei diesem\nVerfahrensausgang nicht zur Ausrichtung (§ 120 Abs. 3 StG e contrario). Der\nRekursgegnerin kann keine Entschädigung zugesprochen werden, da sie keine\nsteuerpflichtige Person ist (§ 120 Abs. 3 StG) und zudem in ihrem amtlichen\nWirkungskreis obsiegt (§ 28 Abs. 2a VRG).\n\nUrteil A 2020 8\n15\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n"}