{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-06-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-8_2021-06-29.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_8_5725904a692227324825c1f1a293ecdec3e74b4c1a4af1dec314cc8e570aebe08565d5eb768dbe4288e3fc44044ce9a5f00bd78befd76563da9f289d3266cd02?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdec3e74b4c1a4af1dec314cc8e570aebe08565d5eb768dbe4288e3fc44044ce9a5f00bd78befd76563da9f289d3266cd02&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_8", "Checksum": "b1c8f7137e06bb6f3e7a4ff3eec291fc"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 29.06.2021 A 2020 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2012 (Revisionsverfahren) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:26", "Checksum": "17db7a1c513b360f50e83604c0f2a95f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 29.06.2021 A 2020 8\nRegeste:\nKantonssteuer 2012 (Revisionsverfahren) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n6.2 Sodann zeigt auch die Tatsache, dass sich die Rekurrentin im Rahmen des\nnachfolgenden Einspracheverfahrens bei der Gemeinde Greifensee mit einem\nGrundstückgewinn von gesamthaft Fr. _____ (damit einem höheren, als von ihr im Sinne\neiner maximalen Grenze zur Verhinderung einer Doppelbesteuerung geforderten Gewinn)\neinverstanden erklärte, dass sie die dortige Besteuerung mindestens in diesem Umfang\noffenkundig als korrekt beurteilte (vgl. StV-act. 3 S. 1 und 5). Dabei kann es keine Rolle\nspielen, dass die Gemeinde Greifensee der Rekurrentin bei einem ursprünglich\nveranlagten Grundstücksgewinn von Fr. _____ etwas entgegenkam. Im Licht des\nvorstehend Ausgeführten bestand bereits mit Eröffnung der erwähnten\nVeranlagungsverfügungen für die Rekurrentin hinreichende Sicherheit über das\nVorhandensein einer interkantonalen Doppelbesteuerung und damit eines (allfälligen)\nRevisionsgrundes. Die Rekurrentin war sich dessen denn offensichtlich auch bewusst,\nanders lässt sich jedenfalls ihr (handschriftlich angebrachter) Vorbehalt hinsichtlich einer\ninterkantonalen Doppelbesteuerung bei der Zustimmung zum Einschätzungsvorschlag der\nGemeinde Greifensee nicht erklären (vgl. StV-act. 8 S. 7). Insofern kann sie nichts zu\nihren Gunsten daraus ableiten, dass ihr der Veranlagungsvorschlag der Gemeinde\nGreifensee am 8. Februar 2018 unterbreitet wurde. Die Doppelbesteuerung war bereits\nvor dem Einspracheverfahren kenntlich geworden. Massgeblich für den Beginn des\nFristenlaufs ist die erstmalige Kenntnisnahme bzw. \"Entdeckung\" des Revisionsgrundes.\nDass sich dieser im weiteren Verlauf verdeutlicht, abermals kundgetan wird oder trotz\nEinsprache nicht beseitigt werden kann, vermag daran nichts zu ändern. Weitere\nErhebungen oder Amtshandlungen der Steuerbehörden dürfen eben gerade nicht\nabgewartet werden, bevor ein Revisionsgesuch gestellt wird.\n\n6.3 Schliesslich kann es – entgegen der Ansicht der Rekurrentin – nicht auf die\nRechtskraft der in Frage stehenden Verfügungen ankommen. Einerseits hätte es die\nRekurrentin via Beschreitung des Rechtsmittelweges dann nämlich tatsächlich selbst in\nder Hand, den Zeitpunkt des Beginns des Fristenlaufs zu bestimmen, was Sinn und Zweck\nder als Verwirkungsfrist ausgestaltenten Revisionsfrist in § 140 StG resp. Art. 51 Abs. 3\nStHG unterlaufen würde (VGer A 2017 14 vom 28. August 2018 E. 3f/bb). Andererseits\nkann mit der Rekursgegnerin festgehalten werden, dass auch das Bundesgericht explizit\nnicht an die Rechtskraft, sondern an die Kundgabe der als Revisionsgrund verstandenen\nneuen Veranlagungsverfügung knüpft (vgl. VG-act. 11; BGer 2C_398/2020 vom 5. Februar\n\nUrteil A 2020 8\n11\n\n2021 E. 4.2.2). Was die Rekurrentin dagegen vorbringt verfängt nicht. Zwar präsentiert\nsich der aktuelle Sachverhalt nicht exakt deckungsgleich mit jenem in BGer 2C_398/2020\nvom 5. Februar 2021, die Feststellungen des Bundesgerichts hinsichtlich des\nfristauslösenden Ereignisses haben allerdings auch im vorliegenden Fall Geltung. Dem\ngenannten Bundesgerichtsurteilt lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Steueramt des\nKantons Wallis (wo die Beschwerdeführerin ihren Sitz hatte) erliess am 25. Juli 2014 eine\nrektifizierte Steuerveranlagung (Steuerperiode 2006–2010), welche zu zusätzlichen\nSteuerbeträgen zugunsten des Kantons Wallis führte. Diese Verfügung erwuchs\nunangefochten in Rechtskraft. In der Folge verlangte die Beschwerdeführerin am\n17. November 2014 für die Steuerperiode 2006 bis 2010 eine Anpassung der Besteuerung\nim Kanton Waadt, wo sie infolge Vorhandenseins von Betriebstätten oder Gebäuden einer\nbeschränkten Besteuerung unterlag. Der Kanton Waadt trat darauf nicht ein, das Gesuch\nsei verspätet erfolgt – sofern denn überhaupt eine Revision offen stehe. Die\nBeschwerdeführerin machte geltend, die Revisionsfrist habe frühestens mit der\nRechtskraft der rektifizierten Walliser Veranlagung am 25. August 2014 zu laufen\nbegonnen, weshalb ihr Revisionsgesuch rechtzeitig gewesen sei (BGer 2C_398/2020 vom\n5. Februar 2021 lit. A). Der Unterschied zum vorliegenden Sachverhalt besteht also darin,\ndass es sich hier nicht um rektifizierte Veranlagungsverfügungen handelt, für die beim\nSitzkanton um eine Revision ersucht wird und die als Revisionsgrund betrachtete\nVerfügung in 2C_398/2020 vom 5. Februar 2021 nicht angefochten wurde. Letztlich ging\nes im zitierten Bundesgerichtsurteil aber ebenfalls um die Frage der \"Entdeckung\" des\nRevisionsgrundes, wobei sich das Bundesgericht für den Zeitpunkt der Eröffnung der\neinschlägigen Verfügung – und explizit nicht für deren Rechtskraft – aussprach. Dabei\nkann es insbesondere nicht darauf ankommen, dass die Rekurrentin gegen die\nVeranlagungsverfügung der Gemeinde Greifensee vom 23. Oktober 2017 Einsprache\nerhoben hatte (vgl. die dahingehende Argumentation der Rekurrentin in VG-act. 7 und 13).\nMassgeblich bleibt vorliegend, dass die hinreichend sicheren Anhaltspunkte für die in\nFrage stehende interkantonale Doppelbesteuerung bereits mit Kenntnisnahme der\nVeranlagungsverfügungen des zweitveranlagenden Kantons Zürich gegeben waren (vgl.\nvorstehende E. 6.1).\n\nDieses Ergebnis rechtfertigt sich mithin vor dem Hintergrund, dass es einem\nSteuerpflichtigen auf dem Gebiet der interkantonalen Doppelbesteuerung grundsätzlich\noffen steht den Instanzenzug im zuletzt veranlagenden Kanton (wo er die Besteuerung\nanerkennen will) zu durchlaufen, um schliesslich vor Bundesgericht die Aufhebung der\neine Doppelbesteuerung bewirkenden Veranlagungen übriger Kantone beantragen zu\n\nUrteil A 2020 8\n12\n\n"}