{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-06-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-8_2021-06-29.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_8_5725904a692227324825c1f1a293ecdec3e74b4c1a4af1dec314cc8e570aebe08565d5eb768dbe4288e3fc44044ce9a5f00bd78befd76563da9f289d3266cd02?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdec3e74b4c1a4af1dec314cc8e570aebe08565d5eb768dbe4288e3fc44044ce9a5f00bd78befd76563da9f289d3266cd02&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_8", "Checksum": "b1c8f7137e06bb6f3e7a4ff3eec291fc"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 29.06.2021 A 2020 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2012 (Revisionsverfahren) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:26", "Checksum": "17db7a1c513b360f50e83604c0f2a95f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 29.06.2021 A 2020 8\nRegeste:\nKantonssteuer 2012 (Revisionsverfahren) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n5.2 Entscheidend ist in diesem Zusammenhang die Tragweite des Begriffs\n\"Entdeckung\" in § 140 StG (bzw. Art. 51 Abs. 3 StHG und Art. 148 DBG). Nach der Praxis\ndes Bundesgerichts ist die rechtsanwendende Behörde in der Regel an den klaren und\nunzweideutigen Wortlaut einer Bestimmung gebunden (BGE 121 III 214 E. 3b; BGE 119 Ia\n241 E. 7a), doch sind Abweichungen von einem klaren Wortlaut zulässig oder sogar\ngeboten, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass dieser nicht den wahren Sinn\nder Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte\nder Bestimmung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen\nVorschriften ergeben (BGE 123 III 89 E. 3a; BGE 122 V 412 E. 3; BGE 118 Ib 187 E. 5a;\nBGE 113 Ia 12 E. 3c). Vom Wortlaut kann ferner abgewichen werden, wenn die wörtliche\nAuslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (BGE\n113 V 74 E. 3b; BGE 109 Ia 19 E. 5d; BGE 103 Ia 225 E. 3c). Im Übrigen sind bei der\nAuslegung alle herkömmlichen Auslegungselemente zu berücksichtigen (systematische,\nteleologische und historische: BGE 124 III 126 E. 1b/aa; auch rechtsvergleichende: BGE\n123 III 473 E. 5c), wobei das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus\nbefolgt und es ablehnt, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu\nunterstellen (BGE 123 III 24 E. 2a; BGE 124 III 266 E. 4).\n\n5.3 Der Begriff \"Entdeckung\" in den hier interessierenden Bestimmungen ist ohne\nWeiteres verständlich. Damit wird im allgemeinen Sprachgebrauch das \"Auffinden\" einer\nTatsache oder eines Umstands ausgedrückt. Bei einer Entdeckung wird etwas, das vorher\nschon da, aber verdeckt war, plötzlich sichtbar. In der steuerrechtlichen Literatur werden\ndem Begriff mit Blick auf den Sinn und Zweck der Revision allerdings präzisere Konturen\nverliehen. Die Revision soll entgegen des an sich geltenden Grundsatzes der\nUnabänderlichkeit des einmal von der Steuerbehörde getroffenen Entscheids die\nDurchsetzung des materiellen Rechts bezwecken. Damit steht die Revision in einem\nSpannungsverhältnis zur Rechtssicherheit. Der von diesem Rechtsinstitut anvisierte\n\nUrteil A 2020 8\n9\n\nAusgleich soll daher nur unter eng umschriebenen Voraussetzungen zugelassen werden.\nDie Revision hat Ausnahmecharakter (vgl. Richner et al., Handkommentar DBG, Art. 147\nDBG N 3 und 5; Martin E. Looser, in: Zweifel/Beusch (Hrsg.), Bundesgesetz über die\ndirekte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, Art. 148 DBG N 1; StE 1998 B 97.11 Nr. 14). Mit Blick\nauf den Beginn des Fristenlaufs bedeutet dies, dass der Revisionsgrund dann als entdeckt\ngilt, wenn ein Antragssteller die nötigen sicheren Anhaltspunkte für das Vorliegen eines\nRevisionsgrundes gewonnen hat. Aus seiner Sicht müssen mindestens begründete\nErfolgsaussichten für die Revision bestehen (Richner et al., Handkommentar DBG, Art.\n148 DBG N 4). Der Antragssteller darf indessen nicht auf weitere Erhebungen oder andere\nAmtshandlungen der Steuerbehörde warten in der Hoffnung, dadurch bessere\nErfolgsaussichten zu erlangen (Richner et al., Handkommentar DBG, Art. 148 DBG N 5;\nVGer ZG A 2017 14 vom 28. August 2018 E. 3d; vgl. auch VGer ZG A 2015 4 vom\n27. Oktober 2015 E. 2a).\n\n6.\n6.1 Im vorliegenden Fall geht aus der Veranlagungsverfügung vom 17. November\n2015 (Stadt Zürich) resp. den Verfügungen vom 23. Oktober 2017 (Gemeinde Greifensee)\nklar und unmissverständlich hervor, auf welcher Grundlage und in welchem Umfang die\nBesteuerung in der jeweiligen Gemeinde des Kantons Zürich erfolgt.\n\nDie Gemeinde Greifensee veranlagte am 23. Oktober 2017 Grundstückgewinnsteuern bei\neinem gesamthaften Grundstücksgewinn von Fr. _____ (vgl. StV-act. 6b). Die Rekurrentin\nging denn auch davon aus, dass es auf Grundlage dieser Verfügungen zu einer\ninterkantonalen Doppelbesteuerung komme. So machte sie bereits in ihrer Einsprache\nvom 29. November 2017 gegenüber dem Steueramt Greifensee geltend, die erzielten\nGrundstückgewinne seien bei einem totalen Grundstückgewinn von Fr. _____ bzw.\neventualiter Fr. _____ festzulegen, um auf diese Weise eine interkantonale\nDoppelbesteuerung zu verhindern (Rek-act. 3). Der Erlass dieser\nVeranlagungsverfügungen hatte damit bereits den Effekt einer aktuellen\nDoppelbesteuerung (vgl. hierzu aber auch nachfolgende E. 8), da die Steuerverwaltung\ndes Kantons Zug die Rekurrentin für dieselbe Steuerperiode bereits definitiv besteuert\nhatte. Spätestens mit Kenntnisnahme der Veranlagung vom 23. Oktober 2017 muss der\nhier in Frage stehende Revisionsgrund als entdeckt gelten. Die Rekurrentin hatte bereits in\ndiesem Moment begründete Erfolgsaussichten auf eine Revision der Steuerveranlagung\ndes Kantons Zug. Angesichts der vom Gesetzgeber sehr grosszügig bemessenen\nRevisionsfrist von 90 Tagen wäre es ihr bzw. ihrer Steuervertreterin ohne Weiteres\n\nUrteil A 2020 8\n10\n\nmöglich gewesen, rechtzeitig ein Revisionsbegehren bei der Steuerverwaltung des\nKantons Zug zu stellen.\n\n"}