{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-06-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-8_2021-06-29.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_8_5725904a692227324825c1f1a293ecdec3e74b4c1a4af1dec314cc8e570aebe08565d5eb768dbe4288e3fc44044ce9a5f00bd78befd76563da9f289d3266cd02?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdec3e74b4c1a4af1dec314cc8e570aebe08565d5eb768dbe4288e3fc44044ce9a5f00bd78befd76563da9f289d3266cd02&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_8", "Checksum": "b1c8f7137e06bb6f3e7a4ff3eec291fc"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 29.06.2021 A 2020 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2012 (Revisionsverfahren) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:26", "Checksum": "17db7a1c513b360f50e83604c0f2a95f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 29.06.2021 A 2020 8\nRegeste:\nKantonssteuer 2012 (Revisionsverfahren) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nOhne Berücksichtigung der relativen Verwirkungsfrist von 90 Tagen ist eine Revision von\nAmtes wegen vorzunehmen, wenn die Steuerbehörde von sich aus einen Revisionsgrund\nentdeckt, den der Steuerpflichtige selbst noch nicht entdeckt hat und auch noch nicht hat\nentdecken können. Entdeckt der Steuerpflichtige von sich aus das Vorhandensein eines\nRevisionsgrundes (oder hätte er einen solchen entdecken sollen) und versäumt er im Anschluss daran die Revisionsfristen, kann er die Revision nicht unter Hinweis darauf, dass\ndas Revisionsverfahren von Amtes wegen einzuleiten sei, herbeiführen (StE 2010 B 97.11\nNr. 26 E. 2.3.2; Richner et al., Handkommentar DBG, Art. 148 DBG N 8; Richner et al.,\nKommentar StG-ZH, § 156 StG ZH N 7).\n\n3.4 Das Verwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2\nVRG i.V.m. § 121 StG i.V.m. § 137 Abs. 1 StG). Es gilt der Grundsatz der\nRechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 StG i.V.m. § 137 Abs.\n2 StG). Das Verwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der\nVerfahrensbeteiligten – festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h.\ndenjenigen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm\ndiejenige Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Aus der Rechtsanwendung von\nAmtes wegen folgt, dass das Verwaltungsgericht als Rekursinstanz nicht an die rechtliche\nBegründung der Begehren gebunden ist und einen Rekurs auch aus anderen als den\ngeltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im\nErgebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann.\n\n3.5 Die Beweislast für den Nachweis steuerbegründender oder -erhöhender\nTatsachen obliegt der Veranlagungsbehörde, während diejenige für steueraufhebende\noder\n-mindernde Umstände grundsätzlich den Pflichtigen trifft (BGE 140 II 248 E. 3.5; 133 II\n153 E. 4.3; BGer 2C_1082/2012 vom 25. Oktober 2013 E. 2.3). Vorbehalten bleiben\n\nUrteil A 2020 8\n7\n\nAusnahmen aufgrund der mitwirkungsorientierten Beweislastverteilung, die namentlich im\nBereich geldwerter Leistungen von Belang ist (BGer 2C_388/2016 vom 23. Februar 2017\nE. 2.2.1 mit Hinweis).\nInsofern ist es im Rahmen des Revisionsverfahrens Sache der gesuchstellenden Person,\ndie für die Prüfung der Fristwahrung massgebenden Umstände zu belegen (BGer\n2C_398/2020 vom 5. Februar 2021 E. 4.2.2; BGer 4A_247/2014 vom 23. September 2014\nE. 2.3; BGer 4A_570/2011 vom 23. Juli 2012 E. 4.1).\n\n4.\n4.1 Die bundesrechtlichen Regeln über das in Art. 127 Abs. 3 BV verankerte Verbot\nder interkantonalen Doppelbesteuerung kommen zur Anwendung, wenn die\nDoppelbesteuerung durch eine Kollision der Steuersysteme zweier oder mehrerer Kantone\nverursacht wird, der betreffende Tatbestand in beiden Kantonen einer ähnlichen Steuer\nunterworfen ist, das Steuersubjekt identisch ist, sich die Steueransprüche auf das gleiche\nSteuerobjekt beziehen sowie die Besteuerung die gleiche Steuer- bzw.\nBemessungsperiode betrifft (Höhn/Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Aufl. 2000, § 4\nRz. 8 ff.).\n\nBei der Grundstückgewinnsteuer zeigt sich der Charakter des StHG als Rahmengesetz\nbesonders deutlich. Im StHG ist lediglich die Grundstruktur der Besteuerung der\nGrundstückgewinne vorgezeichnet. Nicht einheitlich gelöst werden konnte insbesondere\ndie Besteuerung der Gewinne auf Grundstücken des Geschäftsvermögens und des\nVermögens juristischer Personen. Es ist den Kantonen freigestellt, ob sie die\ngeschäftlichen Grundstückgewinne – monistisch – ebenfalls mit der\nGrundstückgewinnsteuer (so etwa der Kanton Zürich) oder wie der Bund – dualistisch –\nmit der allgemeinen Einkommens- und Gewinnsteuer erfassen (vgl. Art. 12 StHG; Markus\nReich, Steuerrecht, 2. Aufl. 2012, § 7 Rz. 74 ff. und § 24 Rz. 11 ff.). Der Kanton Zug folgt\nhierbei dem dualistischen System (vgl. § 189 StG e contrario).\n\n4.2 Das Bundesgericht hat bisher offen gelassen, ob eine effektive\nDoppelbesteuerung – resultierend aus dem Aufeinandertreffen der monistischen und\ndualistischen Besteuerungsmethode – einen (verfassungsunmittelbaren) Revisionsgrund\ndarstellt (BGE 139 II 373 E. 1.5; BGer 2C_398/2020 vom 5. Februar 2021 E. 4.2.2; BGer\n2C_495/2018 vom 7. Mai 2019 E. 4.3). Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen,\nbraucht dies auch hier nicht abschliessend beantwortet zu werden.\n\nUrteil A 2020 8\n8\n\n5.\n5.1 Die Parteien sind sich vorliegend nicht darüber einig, wann der angenommene\nRevisionsgrund entdeckt wurde. Mit anderen Worten, wann die 90-tägige relative\nRevisionsfrist zu laufen begann. Als fristauslösende Ereignisse stehen dabei der Erhalt der\nVeranlagungsverfügungen vom 17. November 2015 (Stadt Zürich) resp. 23. Oktober 2017\n(Gemeinde Greifensee), die Unterbreitung des Einschätzungsvorschlags der Gemeinde\nGreifensee im Einspracheverfahren – gemäss Aussage der Rekurrentin – am 8. Februar\n2018 oder die Rechtskraft der erwähnten Veranlagungsentscheide im Raum.\n\n"}