{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-06-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-8_2021-06-29.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_8_5725904a692227324825c1f1a293ecdec3e74b4c1a4af1dec314cc8e570aebe08565d5eb768dbe4288e3fc44044ce9a5f00bd78befd76563da9f289d3266cd02?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdec3e74b4c1a4af1dec314cc8e570aebe08565d5eb768dbe4288e3fc44044ce9a5f00bd78befd76563da9f289d3266cd02&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_8", "Checksum": "b1c8f7137e06bb6f3e7a4ff3eec291fc"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 29.06.2021 A 2020 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2012 (Revisionsverfahren) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:26", "Checksum": "17db7a1c513b360f50e83604c0f2a95f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 29.06.2021 A 2020 8\nRegeste:\nKantonssteuer 2012 (Revisionsverfahren) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nG. Die Rekurrentin äusserte sich daraufhin mit Eingabe vom 8. März 2021 im\nWesentlichen dahingehend, dass die Steuerverwaltung des Kantons Zug aus dem zitierten\nBundesgerichtsurteil nichts für ihre Sichtweise ableiten könne. Im Gegenteil bestätige das\nhöchstrichterliche Urteil sogar die Rechtsauffassung der Rekurrentin (VG-act. 13).\n\nH. Am 12. März 2021 liess sich die Rekursgegnerin erneut vernehmen und führte\naus, das Bundesgericht knüpfe explizit nicht an die Rechtskraft an, weshalb es nicht\nsachlogisch erscheine, den Beginn der Revisionsfrist im erstveranlagenden Kanton noch\nvon einem Rechtsmittelverfahren im zweitveranlagenden Kanton abhängig zu machen\n(VG-act. 15).\n\nI. Am 16. März 2021 wurde der Rekurrentin ein Doppel der Eingabe vom 12. März\n2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (VG-act. 16). Danach gingen keine weiteren\nStellungnahmen mehr ein. Auf die weiteren Ausführungen in den einzelnen\nRechtsschriften wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen\neingegangen.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gemäss § 142 Abs. 2 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) kann gegen die\nAbweisung eines Revisionsbegehrens das gleiche Rechtsmittel wie gegen die frühere\nVerfügung ergriffen werden. Im Übrigen sind die Vorschriften über das Verfahren\nanwendbar, in dem die frühere Verfügung ergangen ist (§ 142 Abs. 3 StG). Demzufolge\nkann die steuerpflichtige Person nach § 136 Abs. 1 StG gegen Einspracheentscheide der\nRechtsmittelkommission der kantonalen Steuerverwaltung, die einen Revisionsentscheid\nbetreffen, innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht schriftlich Rekurs erheben. Gemäss §\n121 Abs. 1 StG sind die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS\n162.1) unter Vorbehalt der Regelungen im StG sinngemäss anwendbar. Mit dem Rekurs\nkönnen alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens\ngerügt werden (§ 136 Abs. 2 StG). Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung\nenthalten. Die notwendigen Beweisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeichnen (§ 136\nAbs. 3 StG). Der vorliegende Rekurs ist frist- und formgerecht eingereicht worden,\nweshalb er zu prüfen ist.\n\nUrteil A 2020 8\n5\n\n2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Steuerverwaltung des Kantons Zug mit\nEinspracheentscheid vom 19. Mai 2020 (Anfechtungsobjekt) zu Recht nicht auf das\nRevisionsbegehren der Rekurrentin vom 28. März 2018 eingetreten ist. Mithin, ob dieses\nfristgerecht gestellt wurde.\n\n3.\n3.1 Art. 51 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der\nKantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz [StHG]; SR 642.14) regelt die\nÄnderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide mittels des ausserordentlichen\nRechtsmittels der Revision. Diese bundesrechtlichen Vorgaben wurden vom kantonalen\nGesetzgeber in § 139 f. StG übernommen. Ebenso kann mit Blick auf die\nVoraussetzungen für ein Revisionsgesuch auf die Grundsätze abgestellt werden, welche\nPraxis und Lehre zu Art. 147 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG;\nSR 642.11) entwickelt haben. Die erwähnte Bestimmung behandelt die Voraussetzungen\nfür die Revision bei der direkten Bundessteuer und hat den gleichen Wortlaut wie die\nkantonale Bestimmung in § 139 StG.\n\n3.2 Gemäss § 139 Abs. 1 StG, Art. 51 Abs. 1 StHG und Art. 147 Abs. 1 DBG kann\neine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von\nAmtes wegen zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden,\na) wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt\nwerden;\nb) wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende\nBeweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht\ngelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt\nhat;\nc) wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid\nbeeinflusst hat.\n\nLaut § 139 Abs. 2 StG, Art. 51 Abs. 2 StHG und Art. 147 Abs. 2 DBG ist die Revision\nausgeschlossen, wenn die antragstellende Person als Revisionsgrund vorbringt, was sie\nbei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen\nkönnen.\n\nUrteil A 2020 8\n6\n\n3.3 Für die Geltendmachung der vorstehend genannten Revisionsgründe sieht § 140\nStG – in Einklang mit Art. 51 Abs. 3 StHG sowie Art. 148 DBG – eine relative Frist von\n90 Tagen nach Entdeckung des Grundes vor. Spätestens ist ein Revisionsgesuch aber\ninnert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids einzureichen. Bei\nNichteinhaltung der Revisionsfrist ist auf das Revisionsbegehren nicht einzutreten\n(Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl. 2021, § 156 StG ZH N 2\n[Richner et al., Kommentar StG-ZH]; Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl.\n2016, Art. 148 DBG N 2 [Richner et al., Handkommentar DBG]).\n\n"}