{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-06-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-8_2021-06-29.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_8_5725904a692227324825c1f1a293ecdec3e74b4c1a4af1dec314cc8e570aebe08565d5eb768dbe4288e3fc44044ce9a5f00bd78befd76563da9f289d3266cd02?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdec3e74b4c1a4af1dec314cc8e570aebe08565d5eb768dbe4288e3fc44044ce9a5f00bd78befd76563da9f289d3266cd02&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_8", "Checksum": "b1c8f7137e06bb6f3e7a4ff3eec291fc"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 29.06.2021 A 2020 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2012 (Revisionsverfahren) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:26", "Checksum": "17db7a1c513b360f50e83604c0f2a95f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 29.06.2021 A 2020 8\nRegeste:\nKantonssteuer 2012 (Revisionsverfahren) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nABGABERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz\nDr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Ivo Klingler\nGerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter\n\nU R T E I L vom 29. Juni 2021\n\nin Sachen\n\nA.________ AG\nRekurrentin\nvertreten durch RA B.________\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug\nRekursgegnerin\n\nbetreffend\n\nKantonssteuer 2012\n(Revisionsverfahren)\n\nA 2020 8\n2\n\nA. Die A.________ AG – welche als Immobiliengesellschaft mit Sitz im Kanton Zug\nzufolge Grundbesitzes auch in anderen Kantonen beschränkt steuerpflichtig ist – wurde für\ndie Steuerperiode 2012 mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 definitiv veranlagt\n(Kantons- und Gemeindesteuern). Dabei nahm die Steuerverwaltung des Kantons Zug\neine interkantonale Steuerausscheidung vor und ermittelte für den Kanton Zug (neben\neinem steuerbaren Eigenkapital von Fr. _____) einen steuerbaren Reingewinn von\ngerundet Fr. _____ (bei einem gesamten steuerbaren Gesellschaftsgewinn von Fr. _____;\nStV-act. 2). Diese Veranlagungsverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.\n\nBetreffend die im Jahr 2012 durch die A.________ AG veräusserte Liegenschaft\nD.________ erliess das Steueramt der Stadt Zürich am 17. November 2015 eine\nGrundstückgewinnsteuerveranlagung in Höhe von Fr. _____ bei einem steuerpflichtigen\nGewinn von Fr. _____ (StV-act. 5b S. 3 f.). Hinsichtlich der 96 – ebenfalls im Jahr 2012\nerfolgten – Liegenschaftsverkäufe in der Gemeinde Greifensee veranlagte das zuständige\nSteueramt Grundstückgewinnsteuern bei einem Grundstücksgewinn von Fr. _____\n(vgl. StV-act. 6b S. 1, 4 und 5). Hierfür erliess das Gemeindesteueramt Greifensee 90\nVeranlagungsverfügungen, welche allesamt unbestrittenermassen vom 23. Oktober 2017\ndatieren (vgl. Rek-act. 3 S. 1 und 5; StV-act. 7 S. 1). Gegen diese 90\nVeranlagungsverfügungen erhob die A.________ AG am 29. November 2017 Einsprache\n(Rek-act. 3). In der Folge stimmte sie am 27. März 2018 dem im Rahmen des\nEinspracheverfahrens durch die Gemeinde Greifensee unterbreiteten\nEinschätzungsvorschlag (Grundstückgewinn von Fr. _____) zu (vgl. StV-act. 3 S. 1, 3 und\n5).\n\nAm 28. März 2018 stellte die A.________ AG bei der Steuerverwaltung des Kantons Zug\nein Revisionsgesuch betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2012 (StV-act. 3). Der\ngesamte steuerbare Gesellschaftsgewinn betrage Fr. _____, das Eigenkapital bleibe\nunverändert. Die Gemeinde Greifensee habe die Ermittlung der Grundstückgewinnsteuern\n2012 nun endlich abgeschlossen. Da die im Kanton Zürich steuerpflichtigen\nGrundstückgewinne höher als ursprünglich veranschlagt worden seien, führe dies zu einer\nÜberbesteuerung des Gesellschaftsgewinns im Umfang von Fr. _____. Damit sei eine\ninterkantonale Doppelbesteuerung gegeben.\n\nMit Revisionsentscheid vom 27. Juli 2018 trat die Steuerverwaltung des Kantons Zug\ninfolge Fristversäumnisses nicht auf das Revisionsgesuch ein (StV-act. 7).\n\nUrteil A 2020 8\n3\n\nDagegen erhob die A.________ AG am 27. August 2018 Einsprache (StV-act. 8), welche\ndie Steuerverwaltung des Kantons Zug mit Einspracheentscheid vom 19. Mai 2020 abwies\n(Rek-act. 2).\n\nB. Mit Steuerrekurs vom 18. Juni 2020 beantragte die A.________ AG (fortan:\nRekurrentin) die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 19. Mai 2020; es sei\nfestzustellen, dass das Revisionsgesuch vom 28. März 2018 rechtzeitig erfolgt sei und die\nSache sei zur materiellen Beurteilung an die Steuerverwaltung des Kantons Zug\nzurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der\nSteuerverwaltung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass mit der nun\neingetretenen interkantonalen Doppelbesteuerung ein Revisionsgrund gegeben sei. Die\n90-tägige relative Revisionsfrist habe frühestens mit den Veranlagungsvorschlägen der\nGemeinde Greifensee im Einspracheverfahren am 8. Februar 2018 zu laufen begonnen\nbzw. erst mit der Rechtskraft der letzten Veranlagung des Kantons Zürich (VG-act. 1).\n\nC. Am 24. Juni 2020 wurde der verlangte Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– von der\nRekurrentin fristgerecht bezahlt (vgl. VG-act. 3).\n\nD. Die Steuerverwaltung des Kantons Zug (im Folgenden ebenfalls: Rekursgegnerin)\nschloss mit Rekursantwort vom 17. Juli 2020 auf Abweisung des Rekurses, soweit darauf\neinzutreten sei; im Übrigen sei der Einspracheentscheid vom 19. Mai 2020 zu bestätigen;\nunter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekurrentin; eventualiter sei die\nRekurrentin im Falle ihres Obsiegens angemessen an den Verfahrenskosten zu beteiligen\nund es sei ihr nur eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Begründend führte\nsie in der Hauptsache an, es sei für den Beginn der 90-tägigen relativen Revisionsfrist auf\ndie Grundstückgewinnsteuerveranlagungen vom 17. November 2015 (Stadt Zürich) bzw.\n23. Oktober 2017 (Greifensee) abzustellen. Das Revisionsgesuch sei damit so oder\nanders verspätet gestellt worden (VG-act. 5).\n\nE. Mit Replik vom 25. August 2020 (VG-act. 7) und Duplik vom 14. September 2020\n(VG-act. 9) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest.\n\nF. In ihren ergänzenden Bemerkungen vom 26. Februar 2021 verwies die\nRekursgegnerin insbesondere auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_398/2020 vom\n5. Februar 2021 (VG-act. 11).\n\nUrteil A 2020 8\n4\n\n"}