3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rekurrenten (im Doppel, mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Rekursgegnerin, in Kopie an die Steuerverwaltung des Kantons Zug und zum Vollzug von Ziff. 2 des Dispositivs in Kopie an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 30. September 2020