Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist den ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Rekurrenten keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Rekursgegnerin wurde nicht vertreten und hat ausserdem in ihrem amtlichen Wirkungskreis gehandelt. Ihr ist daher keine Entschädigung zuzusprechen. Urteil A 2020 6 9 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Kosten werden auf Fr. 1'000.– festgelegt und mit dem von den Rekurrenten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.