4.2 Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rekursverfahrens (§ 120 Abs. 1 StG i.V.m. § 187 Abs. 1 StG). Die Spruchgebühr des Verwaltungsgerichts beträgt zwischen Fr. 400.– und Fr. 15'000.–. Sie ist u.a. nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichts, der Schwierigkeit der Sache und dem Streitwert festzusetzen (§ 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vom 30. August 1977 [KoV VG; BGS 162.12]). In Steuersachen bemisst sich der Streitwert anhand der Steuerersparnis, welche ein Rekurrent hätte, wenn er mit seinen Anträgen vollständig durchdringen würde. Vorliegend fällt der Streitwert mit rund Fr. 430.– verhältnismässig gering aus.