Urteil A 2020 6 8 4. 4.1 Zusammengefasst lauten die Elemente für die Einschätzung für die Grundstückgewinnsteuer im vorliegenden Fall wie folgt: Verkaufserlös netto Fr. ____, Anlagekosten Fr. ____und Grundstückgewinn Fr. 172'966.–. Aufgrund dieser Berechnungen kommt der minimale Steuersatz von 10 % zur Anwendung (§ 199 Abs. 3 lit. a StG), womit sich die veranlagte Grundstückgewinnsteuer von Fr. 17'297.– sowie der in Rechnung gestellte noch zu zahlende Betrag von Fr. 2'197.– als korrekt erweisen und der Rekurs folglich abzuweisen ist.