Dass die Rekurrenten im Zeitpunkt des effektiven Abflusses der Fr. 4'308.– nicht mehr Eigentümer der betroffenen Liegenschaft waren, ändert nichts an dieser Einschätzung: Die Steuerverwaltung des Kantons Zug ist aufgrund des Vertrauensprinzips so oder so an ihre Zusage gebunden, auch wenn sie nicht korrekt wäre (zum Vertrauensgrundsatz: BGE 143 V 95 E. 3.6.2). Die entsprechende Begründung des Einspracheentscheids ist somit nicht zu beanstanden. Im Ergebnis ist vorliegend also Urteil A 2020 6 7 einerseits ein Ausschlusstatbestand erfüllt und andererseits ein anrechenbarer Aufwand eben gerade nicht gegeben.