Diese Einschätzung ist aufgrund der gesetzlichen Konzeption korrekt. Denn da die Steuerverwaltung des Kantons Zug zugesagt hat, die von den Rekurrenten bezahlten Malerarbeiten in der Einkommenssteuerveranlagung 2019 der Rekurrenten zum Abzug zuzulassen, können diese Kosten in ihrer Grundstückgewinnsteuerveranlagung nicht berücksichtigt werden. Dass die Rekurrenten im Zeitpunkt des effektiven Abflusses der Fr. 4'308.– nicht mehr Eigentümer der betroffenen Liegenschaft waren, ändert nichts an dieser Einschätzung: