Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Steuerverwaltung Zug mit E-Mail vom 30. Januar 2020 (an die Rekursgegnerin) bzw. Schreiben vom 8. Juli 2020 (an die Rekurrenten) bestätigte, dass die Kosten für die Malerarbeiten bei der Veranlagung der Einkommenssteuer zum Abzug zugelassen würden. Ihren Einspracheentscheid vom 8. April 2020 begründete die Rekursgegnerin denn auch damit, dass sie gemäss § 187 Abs. 3 StG an die von der kantonalen Steuerverwaltung bei der Einkommenssteuer festgelegten Grundlagen für die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer gebunden sei.