3.2 Im Rahmen der Einkommenssteuer können bei Liegenschaften im Privatvermögen nach § 29 Abs. 2 StG die Unterhaltskosten abgezogen werden. Ziffer 3.1 lit. a der "Erläuterungen zu § 29 – Kosten des Privatvermögens; Liegenschaftskatalog ab Steuerperiode 2010" (Steuerbuch Zug) führt als allgemeine Unterkategorien von Malerund Tapezierarbeiten das Auffrischen bzw. die Reparatur bzw. den gleichwertigen Ersatz als unter den abziehbaren Unterhalt fallende Arbeiten auf. Paragraph 196 Abs. 2 lit. b StG definiert Aufwendungen, die bei der Einkommenssteuer als Abzüge zu berücksichtigen sind, als bei der Grundstückgewinnsteuer nicht anrechenbar.