aufgezählt. Die von den Rekurrenten geltend gemachte Mitbeteiligung an den Kosten der von ihr zu initiierenden Malerarbeiten lässt sich keiner der dort aufgezählten Tatbestände zuordnen. Als Zwischenfazit kann demnach festgehalten werden, dass die Rekursgegnerin kein Recht verletzt hat, indem sie die Malerkosten im Rahmen der Grundstückgewinnsteuer als nicht abzugsfähig einstufte. Nachfolgend ist der guten Ordnung halber auf die Begründung des Einspracheentscheids bzw. den Verweis auf § 187 Abs. 3 StG einzugehen.