Gegenteiliges wird weder geltend gemacht noch finden sich entsprechende Hinweise in den Akten. Die Rekurrenten führen jedoch an, die Regelung der hälftigen Teilung der Kosten für den Anstrich der Wohnung sei eine Bedingung für das Zustandekommen des Vertrages gewesen und die entsprechenden Kosten seien demnach als Verkaufsaufwand zu bewerten. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die im Gesetz vorgesehenen abzugsfähigen Verkaufsaufwendungen sind in § 196 Abs. 1 lit. b–h StG abschliessend Urteil A 2020 6 6