Aus Ziff. III. 2 des Grundstückkaufvertrags vom 28. Januar 2019 erhellt, dass die Käuferschaft die Vertragsobjekte in dem ihr bekannten, gegenwärtigen Zustand übernehme und die Verkäuferschaft (die Rekurrenten) keine Reparatur- und Unterhaltsarbeiten vorzunehmen habe, ausser dem neuen Anstrich der Wohnung, welcher von den Parteien hälftig getragen werde. Somit ist zunächst festzustellen, dass es sich bei den von der H.________ GmbH, ____, verrichteten Malerarbeiten um Unterhaltsarbeiten handelte, die als solche nicht zum Abzug zugelassen sind. Gegenteiliges wird weder geltend gemacht noch finden sich entsprechende Hinweise in den Akten.