Die in § 196 Abs. 1 StG enthaltene Aufzählung anrechenbarer Aufwendungen ist abschliessend (Samuel Bussmann, Das dualistische System der Grundstückgewinnbesteuerung, 2002, Rz. 463; vgl. für den Kanton Zürich: Richner/Fei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 221 N 3). Zu diesem Schluss kommt man auch aufgrund des klaren Wortlauts von § 196 Abs. 1 StG; denn der einleitende Satz vor der Aufzählung der einzelnen Aufwandpositionen lautet "Als Aufwendungen sind anrechenbar:". Würde es sich um eine nicht abschliessende Aufzählung handeln, hätte der Gesetzgeber dies mit entsprechenden Formulierungen deutlich gemacht, etwa in der Art: "Als Aufwendungen sind insbesondere anrechenbar". Üblich sind in diesem