b, c, d, e, f, g und h StG spezifisch definierte Ausgaben, welche ebenfalls zum Abzug zugelassen sind: Kosten für Planungen, Entschädigungen für die Errichtung von Dienstbarkeiten und Grundlasten, Kosten für die Errichtung von Schuldbriefen und Grundpfandverschreibungen, Gebühren der amtlichen Liegenschaftsschätzung, Grundeigentümerbeiträge, Mäklerprovisionen, Insertions- und Prospektkosten, mit der Handänderung verbundene Abgaben sowie Kosten für die Ausarbeitung von Verträgen. Die in § 196 Abs. 1 StG enthaltene Aufzählung anrechenbarer Aufwendungen ist abschliessend (Samuel Bussmann, Das dualistische System der Grundstückgewinnbesteuerung, 2002, Rz.