Dazu gehören unter anderem Aufwendungen, die zu einer dauernden und wertvermehrenden Verbesserung des Grundstücks führen (§ 196 Abs. 1 lit. a StG). Im Gegensatz zu den wertvermehrenden Aufwendungen stehen die regelmässig nicht anrechenbaren Unterhalts- und Reparaturkosten wie z.B. Malerarbeiten und Fassadenrenovationen sowie Kosten für Ersatzanschaffungen. Bei den Unterhaltskosten handelt es sich um Aufwendungen für den laufenden Unterhalt und die Bewirtschaftung Urteil A 2020 6 5