2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Rekurses bildet der Einspracheentscheid vom 8. April 2020 (RG-act. 8). Streitig und zu prüfen ist, ob die Rekursgegnerin die Malerarbeiten zu Recht als reine Unterhaltskosten bzw. als Aufwendung, die bei der Einkommenssteuer als Abzug zu berücksichtigen ist, qualifiziert und deshalb im Rahmen der Grundstückgewinnsteuer als nicht abzugsfähig eingestuft hat.