innert 30 Tagen schriftlich Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Mit dem Rekurs können alle Mängel des angefochtenen Entscheides und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (§ 136 Abs. 2 StG). Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 136 Abs. 3 Satz 1 StG). F. und G.________ sind als Adressaten des Einspracheentscheids zweifelsohne zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde fristgerecht eingereicht und entspricht auch den übrigen formellen Anforderungen, weshalb er zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).