C. Mit Schreiben vom 12. Mai 2020 wurden die Rekurrenten aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.– zu bezahlen, der fristgerecht beim Gericht einging (act. 2-5). D. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2020 verwies die Rekursgegnerin sinngemäss auf ihren Einspracheentscheid und beantragte folglich die Abweisung des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekurrenten (act. 6).