B. Mit Rekurs vom 10. Mai 2020 stellten die Rekurrenten sinngemäss den Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben. Zur Begründung führten sie aus, zum Zeitpunkt der Ausführung der Malerarbeiten am 13. Februar 2019 habe die Immobilie ihnen nicht mehr gehört, weshalb § 187 Abs. 3 StG nicht angewendet werden könne. Es sei eine Bedingung der Käuferschaft gewesen, dass die Immobilie neu gestrichen werde. Dies sei eine Bedingung für das Zustandekommen des Vertrages gewesen und die entsprechenden Kosten seien demnach als Verkaufsaufwand zu bewerten (act. 1). Urteil A 2020 6 3