a für das Auffrischen, die Reparatur oder gleichwertigen Ersatz als Unterhaltskosten deklariert, die bei der Einkommenssteuer vollumfänglich abziehbar seien; die Malerarbeiten würden gemäss E-Mail des Einschätzungsexperten der kantonalen Steuerverwaltung – bei der kantonalen Steuererklärung – als Liegenschaftsunterhalt zum Abzug zugelassen (RG-act. 7-8).