Mit Einspracheentscheid vom 8. April 2020 wies die Grundstückgewinnsteuer-Kommission Neuheim die Einsprache vollumfänglich ab. Begründend führte sie aus, gemäss § 187 Abs. 3 StG seien die von der kantonalen Steuerverwaltung bei der Einkommens- und Gewinnsteuerveranlagung festgelegten Grundlagen für die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer verbindlich. Weiter schrieb sie, bei den "Erläuterungen zu § 29 – Kosten des Privatvermögens" seien beim Liegenschafskatalog die Malerarbeiten unter Ziff. 3.1 lit. a für das Auffrischen, die Reparatur oder gleichwertigen Ersatz als Unterhaltskosten deklariert, die bei der Einkommenssteuer vollumfänglich abziehbar seien;