und Grundstückgewinn Fr. 172'966.–; Malerarbeiten im Umfang von Fr. 4'308.– wurden dabei mit Verweis auf den Liegenschaftskatalog der kantonalen Steuerverwaltung als reine Unterhaltskosten und dadurch als bei der Grundstückgewinnsteuer nicht abzugsberechtigt qualifiziert (RG-act. 2). Gegen diese Veranlagungsverfügung erhoben F. und G.________ am 20. Dezember 2019 Einsprache und beantragten sinngemäss, dass die Malerarbeiten als verkaufsbedingte Auslagen an die Anlagekosten anzurechnen bzw. als vom Grundstückgewinn abzugsberechtigt zu qualifizieren seien (RG-act. 6).