{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-30", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-6_2020-09-30.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_6_5725904a692227324825c1f1a293ecded0e4abcf23e7ebe673317213d4e3638c93a5189cf0a816d43fcabe15fcff72b803286ea0afd430968fe72a9debdb851a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded0e4abcf23e7ebe673317213d4e3638c93a5189cf0a816d43fcabe15fcff72b803286ea0afd430968fe72a9debdb851a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_6", "Checksum": "c61bc78db1382edf60dde6e4b3f24020"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 30.09.2020 A 2020 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückgewinnsteuer (verkaufsbedingte Auslagen) | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:15", "Checksum": "c38f824bf7a6fa3e848a3a41ba0614b0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 30.09.2020 A 2020 6\nRegeste:\nGrundstückgewinnsteuer (verkaufsbedingte Auslagen) | Grundstückgewinnsteuer\n\naufgezählt. Die von den Rekurrenten geltend gemachte Mitbeteiligung an den Kosten der\nvon ihr zu initiierenden Malerarbeiten lässt sich keiner der dort aufgezählten Tatbestände\nzuordnen. Als Zwischenfazit kann demnach festgehalten werden, dass die\nRekursgegnerin kein Recht verletzt hat, indem sie die Malerkosten im Rahmen der\nGrundstückgewinnsteuer als nicht abzugsfähig einstufte. Nachfolgend ist der guten\nOrdnung halber auf die Begründung des Einspracheentscheids bzw. den Verweis auf\n§ 187 Abs. 3 StG einzugehen.\n\n3.2 Im Rahmen der Einkommenssteuer können bei Liegenschaften im Privatvermögen\nnach § 29 Abs. 2 StG die Unterhaltskosten abgezogen werden. Ziffer 3.1 lit. a der\n\"Erläuterungen zu § 29 – Kosten des Privatvermögens; Liegenschaftskatalog ab\nSteuerperiode 2010\" (Steuerbuch Zug) führt als allgemeine Unterkategorien von Malerund Tapezierarbeiten das Auffrischen bzw. die Reparatur bzw. den gleichwertigen Ersatz\nals unter den abziehbaren Unterhalt fallende Arbeiten auf. Paragraph 196 Abs. 2 lit. b StG\ndefiniert Aufwendungen, die bei der Einkommenssteuer als Abzüge zu berücksichtigen\nsind, als bei der Grundstückgewinnsteuer nicht anrechenbar.\n\nDen Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Steuerverwaltung Zug mit E-Mail vom 30.\nJanuar 2020 (an die Rekursgegnerin) bzw. Schreiben vom 8. Juli 2020 (an die\nRekurrenten) bestätigte, dass die Kosten für die Malerarbeiten bei der Veranlagung der\nEinkommenssteuer zum Abzug zugelassen würden. Ihren Einspracheentscheid vom 8.\nApril 2020 begründete die Rekursgegnerin denn auch damit, dass sie gemäss § 187 Abs.\n3 StG an die von der kantonalen Steuerverwaltung bei der Einkommenssteuer\nfestgelegten Grundlagen für die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer gebunden sei.\n\nDiese Einschätzung ist aufgrund der gesetzlichen Konzeption korrekt. Denn da die\nSteuerverwaltung des Kantons Zug zugesagt hat, die von den Rekurrenten bezahlten\nMalerarbeiten in der Einkommenssteuerveranlagung 2019 der Rekurrenten zum Abzug\nzuzulassen, können diese Kosten in ihrer Grundstückgewinnsteuerveranlagung nicht\nberücksichtigt werden. Dass die Rekurrenten im Zeitpunkt des effektiven Abflusses der Fr.\n4'308.– nicht mehr Eigentümer der betroffenen Liegenschaft waren, ändert nichts an\ndieser Einschätzung: Die Steuerverwaltung des Kantons Zug ist aufgrund des\nVertrauensprinzips so oder so an ihre Zusage gebunden, auch wenn sie nicht korrekt wäre\n(zum Vertrauensgrundsatz: BGE 143 V 95 E. 3.6.2). Die entsprechende Begründung des\nEinspracheentscheids ist somit nicht zu beanstanden. Im Ergebnis ist vorliegend also\n\nUrteil A 2020 6\n7\n\neinerseits ein Ausschlusstatbestand erfüllt und andererseits ein anrechenbarer Aufwand\neben gerade nicht gegeben.\n\nUrteil A 2020 6\n8\n\n4.\n4.1 Zusammengefasst lauten die Elemente für die Einschätzung für die\nGrundstückgewinnsteuer im vorliegenden Fall wie folgt: Verkaufserlös netto Fr. ____,\nAnlagekosten Fr. ____und Grundstückgewinn Fr. 172'966.–. Aufgrund dieser\nBerechnungen kommt der minimale Steuersatz von 10 % zur Anwendung (§ 199 Abs. 3 lit.\na StG), womit sich die veranlagte Grundstückgewinnsteuer von Fr. 17'297.– sowie der in\nRechnung gestellte noch zu zahlende Betrag von Fr. 2'197.– als korrekt erweisen und der\nRekurs folglich abzuweisen ist.\n\n4.2 Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rekursverfahrens (§ 120 Abs. 1 StG\ni.V.m. § 187 Abs. 1 StG). Die Spruchgebühr des Verwaltungsgerichts beträgt zwischen\nFr. 400.– und Fr. 15'000.–. Sie ist u.a. nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichts,\nder Schwierigkeit der Sache und dem Streitwert festzusetzen (§ 1 Abs. 1 und 2 der\nVerordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vom 30. August\n1977 [KoV VG; BGS 162.12]). In Steuersachen bemisst sich der Streitwert anhand der\nSteuerersparnis, welche ein Rekurrent hätte, wenn er mit seinen Anträgen vollständig\ndurchdringen würde. Vorliegend fällt der Streitwert mit rund Fr. 430.– verhältnismässig\ngering aus. Ferner war der Aufwand für das Gericht vergleichsweise klein. Somit erweist\nsich eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– dem Fall als angemessen. Die Rekurrenten\nunterliegen vollständig, weshalb sie die gesamten Kosten zu tragen haben. Der von den\nRekurrenten geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird mit diesem Anspruch\nverrechnet.\n\nBei diesem Ausgang des Verfahrens ist den ohnehin nicht anwaltlich vertretenen\nRekurrenten keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Rekursgegnerin wurde nicht\nvertreten und hat ausserdem in ihrem amtlichen Wirkungskreis gehandelt. Ihr ist daher\nkeine Entschädigung zuzusprechen.\n\nUrteil A 2020 6\n9\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten werden auf Fr. 1'000.– festgelegt und mit dem von den Rekurrenten\ngeleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\n3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim\nSchweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen\nAngelegenheiten eingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an die Rekurrenten (im Doppel, mit ausführlicher\nRechtsmittelbelehrung), an die Rekursgegnerin, in Kopie an die Steuerverwaltung\ndes Kantons Zug und zum Vollzug von Ziff. 2 des Dispositivs in Kopie an die\nFinanzverwaltung des Kantons Zug.\n\nZug, 30. September 2020\n\n"}