{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-30", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-6_2020-09-30.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_6_5725904a692227324825c1f1a293ecded0e4abcf23e7ebe673317213d4e3638c93a5189cf0a816d43fcabe15fcff72b803286ea0afd430968fe72a9debdb851a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded0e4abcf23e7ebe673317213d4e3638c93a5189cf0a816d43fcabe15fcff72b803286ea0afd430968fe72a9debdb851a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_6", "Checksum": "c61bc78db1382edf60dde6e4b3f24020"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 30.09.2020 A 2020 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückgewinnsteuer (verkaufsbedingte Auslagen) | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:15", "Checksum": "c38f824bf7a6fa3e848a3a41ba0614b0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 30.09.2020 A 2020 6\nRegeste:\nGrundstückgewinnsteuer (verkaufsbedingte Auslagen) | Grundstückgewinnsteuer\n\n1.2 Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen\nSteuerverwaltung bezüglich kantonaler Steuern (§ 63 Abs. 3 Gesetz über den\nRechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG; BGS 162.1] i.V.m. § 74 Abs. 2 VRG i.V.m. §\n121 StG i.V.m. § 136 Abs. 2 StG) in vollem Umfang überprüfen. Das Verwaltungsgericht\nstellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 StG i.V.m. §\n137 Abs. 1 StG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74\nAbs. 2 VRG i.V.m. § 121 StG i.V.m. § 137 Abs. 2 StG). Das Verwaltungsgericht ist\ndemzufolge verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten –\nfestgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h. jenen Rechtssatz anzuwenden,\nden es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es\nüberzeugt ist. Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das\nVerwaltungsgericht als Rekursinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren\ngebunden ist und einen Rekurs auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen\n(teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der\nVorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann.\n\n2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Rekurses bildet der Einspracheentscheid\nvom 8. April 2020 (RG-act. 8). Streitig und zu prüfen ist, ob die Rekursgegnerin die\nMalerarbeiten zu Recht als reine Unterhaltskosten bzw. als Aufwendung, die bei der\nEinkommenssteuer als Abzug zu berücksichtigen ist, qualifiziert und deshalb im Rahmen\nder Grundstückgewinnsteuer als nicht abzugsfähig eingestuft hat.\n\n3.\n3.1 Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne, die aus der Veräusserung von\nGrundstücken des Privatvermögens oder von Anteilen an solchen erzielt werden (§ 189\nAbs. 1 StG). Grundstückgewinn ist der Betrag, um welchen der Erlös die Anlagekosten\n(Erwerbspreis und anrechenbare Aufwendungen sowie der bei der Überführung ins\nPrivatvermögen besteuerte Gewinn) übersteigt (§ 193 Abs. 1 StG). In § 196 StG werden\ndiejenigen Aufwendungen aufgezählt, welche Steuerpflichtige vom erzielten Erlös\nabziehen können. Dazu gehören unter anderem Aufwendungen, die zu einer dauernden\nund wertvermehrenden Verbesserung des Grundstücks führen (§ 196 Abs. 1 lit. a StG). Im\nGegensatz zu den wertvermehrenden Aufwendungen stehen die regelmässig nicht\nanrechenbaren Unterhalts- und Reparaturkosten wie z.B. Malerarbeiten und\nFassadenrenovationen sowie Kosten für Ersatzanschaffungen. Bei den Unterhaltskosten\nhandelt es sich um Aufwendungen für den laufenden Unterhalt und die Bewirtschaftung\n\nUrteil A 2020 6\n5\n\ndes Grundstücks, deren Ziel nicht die Schaffung neuer, sondern die Erhaltung bisheriger\nWerte ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl.\n2013, § 221 N 30). Im Zusammenhang mit dem Verkauf statuieren die §§ 196 Abs. 1 lit. b,\nc, d, e, f, g und h StG spezifisch definierte Ausgaben, welche ebenfalls zum Abzug\nzugelassen sind: Kosten für Planungen, Entschädigungen für die Errichtung von\nDienstbarkeiten und Grundlasten, Kosten für die Errichtung von Schuldbriefen und\nGrundpfandverschreibungen, Gebühren der amtlichen Liegenschaftsschätzung,\nGrundeigentümerbeiträge, Mäklerprovisionen, Insertions- und Prospektkosten, mit der\nHandänderung verbundene Abgaben sowie Kosten für die Ausarbeitung von Verträgen.\nDie in § 196 Abs. 1 StG enthaltene Aufzählung anrechenbarer Aufwendungen ist\nabschliessend (Samuel Bussmann, Das dualistische System der\nGrundstückgewinnbesteuerung, 2002, Rz. 463; vgl. für den Kanton Zürich:\nRichner/Fei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 221 N 3). Zu diesem Schluss kommt man auch\naufgrund des klaren Wortlauts von § 196 Abs. 1 StG; denn der einleitende Satz vor der\nAufzählung der einzelnen Aufwandpositionen lautet \"Als Aufwendungen sind\nanrechenbar:\". Würde es sich um eine nicht abschliessende Aufzählung handeln, hätte\nder Gesetzgeber dies mit entsprechenden Formulierungen deutlich gemacht, etwa in der\nArt: \"Als Aufwendungen sind insbesondere anrechenbar\". Üblich sind in diesem\nZusammenhang auch Begriffe wie \"unter anderem\" oder \"namentlich\". Ist der Wortlaut\neiner Regelung klar, muss eine Bestimmung nicht weiter ausgelegt werden (vgl. zu den\nAuslegungsregeln in BGE 143 III 385 E. 4.1).\n\nAus Ziff. III. 2 des Grundstückkaufvertrags vom 28. Januar 2019 erhellt, dass die\nKäuferschaft die Vertragsobjekte in dem ihr bekannten, gegenwärtigen Zustand\nübernehme und die Verkäuferschaft (die Rekurrenten) keine Reparatur- und\nUnterhaltsarbeiten vorzunehmen habe, ausser dem neuen Anstrich der Wohnung, welcher\nvon den Parteien hälftig getragen werde. Somit ist zunächst festzustellen, dass es sich bei\nden von der H.________ GmbH, ____, verrichteten Malerarbeiten um Unterhaltsarbeiten\nhandelte, die als solche nicht zum Abzug zugelassen sind. Gegenteiliges wird weder\ngeltend gemacht noch finden sich entsprechende Hinweise in den Akten. Die Rekurrenten\nführen jedoch an, die Regelung der hälftigen Teilung der Kosten für den Anstrich der\nWohnung sei eine Bedingung für das Zustandekommen des Vertrages gewesen und die\nentsprechenden Kosten seien demnach als Verkaufsaufwand zu bewerten.\n\nDieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die im Gesetz vorgesehenen\nabzugsfähigen Verkaufsaufwendungen sind in § 196 Abs. 1 lit. b–h StG abschliessend\n\nUrteil A 2020 6\n6\n\n"}