{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-30", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-6_2020-09-30.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_6_5725904a692227324825c1f1a293ecded0e4abcf23e7ebe673317213d4e3638c93a5189cf0a816d43fcabe15fcff72b803286ea0afd430968fe72a9debdb851a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded0e4abcf23e7ebe673317213d4e3638c93a5189cf0a816d43fcabe15fcff72b803286ea0afd430968fe72a9debdb851a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_6", "Checksum": "c61bc78db1382edf60dde6e4b3f24020"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 30.09.2020 A 2020 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückgewinnsteuer (verkaufsbedingte Auslagen) | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:15", "Checksum": "c38f824bf7a6fa3e848a3a41ba0614b0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 30.09.2020 A 2020 6\nRegeste:\nGrundstückgewinnsteuer (verkaufsbedingte Auslagen) | Grundstückgewinnsteuer\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nABGABERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz\nDr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Ivo Klingler\nGerichtsschreiber: lic. iur. George Kammann\n\nU R T E I L vom 30. September 2020 [rechtskräftig]\ngemäss § 29 der Geschäftsordnung\n\nin Sachen\n\nF. und G.________\nRekurrenten\n\ngegen\n\nGrundstückgewinnsteuer-Kommission Neuheim, 6345 Neuheim\nRekursgegnerin\n\nbetreffend\n\nGrundstückgewinnsteuer (verkaufsbedingte Auslagen)\n\nA 2020 6\n2\n\nA. F. und G.________ waren hälftige Miteigentümer der GS C.________ (7/48 an GS\nD.________), GB Neuheim. Mit Vertrag vom 28. Januar 2019 veräusserten sie ihre\nMiteigentumsanteile; die Eigentumsänderung wurde am 29. Januar 2019 im Grundbuch\neingetragen (RG-act. 1). Mit Verfügung vom 26. November 2019 wurden F. und\nG.________ für die Grundstückgewinnsteuer wie folgt veranlagt: Verkaufserlös netto Fr.\n____, Anlagekosten Fr. ____ und Grundstückgewinn Fr. 172'966.–; Malerarbeiten im\nUmfang von Fr. 4'308.– wurden dabei mit Verweis auf den Liegenschaftskatalog der\nkantonalen Steuerverwaltung als reine Unterhaltskosten und dadurch als bei der\nGrundstückgewinnsteuer nicht abzugsberechtigt qualifiziert (RG-act. 2). Gegen diese\nVeranlagungsverfügung erhoben F. und G.________ am 20. Dezember 2019 Einsprache\nund beantragten sinngemäss, dass die Malerarbeiten als verkaufsbedingte Auslagen an\ndie Anlagekosten anzurechnen bzw. als vom Grundstückgewinn abzugsberechtigt zu\nqualifizieren seien (RG-act. 6).\n\nMit Einspracheentscheid vom 8. April 2020 wies die Grundstückgewinnsteuer-Kommission\nNeuheim die Einsprache vollumfänglich ab. Begründend führte sie aus, gemäss § 187\nAbs. 3 StG seien die von der kantonalen Steuerverwaltung bei der Einkommens- und\nGewinnsteuerveranlagung festgelegten Grundlagen für die Veranlagung der\nGrundstückgewinnsteuer verbindlich. Weiter schrieb sie, bei den \"Erläuterungen zu § 29 –\nKosten des Privatvermögens\" seien beim Liegenschafskatalog die Malerarbeiten unter\nZiff. 3.1 lit. a für das Auffrischen, die Reparatur oder gleichwertigen Ersatz als\nUnterhaltskosten deklariert, die bei der Einkommenssteuer vollumfänglich abziehbar\nseien; die Malerarbeiten würden gemäss E-Mail des Einschätzungsexperten der\nkantonalen Steuerverwaltung – bei der kantonalen Steuererklärung – als\nLiegenschaftsunterhalt zum Abzug zugelassen (RG-act. 7-8).\n\nB. Mit Rekurs vom 10. Mai 2020 stellten die Rekurrenten sinngemäss den Antrag,\nder Einspracheentscheid sei aufzuheben. Zur Begründung führten sie aus, zum Zeitpunkt\nder Ausführung der Malerarbeiten am 13. Februar 2019 habe die Immobilie ihnen nicht\nmehr gehört, weshalb § 187 Abs. 3 StG nicht angewendet werden könne. Es sei eine\nBedingung der Käuferschaft gewesen, dass die Immobilie neu gestrichen werde. Dies sei\neine Bedingung für das Zustandekommen des Vertrages gewesen und die\nentsprechenden Kosten seien demnach als Verkaufsaufwand zu bewerten (act. 1).\n\nUrteil A 2020 6\n3\n\nC. Mit Schreiben vom 12. Mai 2020 wurden die Rekurrenten aufgefordert, einen\nKostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.– zu bezahlen, der fristgerecht beim Gericht\neinging (act. 2-5).\n\nD. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2020 verwies die Rekursgegnerin\nsinngemäss auf ihren Einspracheentscheid und beantragte folglich die Abweisung des\nRekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekurrenten (act. 6).\n\nE. Mit Schreiben vom 16. Juli 2020 stellte das Gericht den Rekurrenten das Doppel\nder Vernehmlassung mit dem Hinweis zu, dass das Gericht davon ausgehe, dass sich die\nVerfahrensbeteiligten hinreichend hätten äussern können (act. 7). Weitere Eingaben\ngingen nicht ein, weshalb der Schriftenwechsel per Mitte Juli 2020 als abgeschlossen gilt.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n1.1 Gemäss § 1 Abs. 3 Steuergesetz (StG; BGS 632.1) erheben die\nEinwohnergemeinden nach §§ 187 ff. StG Grundstückgewinnsteuern. Nach § 187 Abs. 1\nStG sind die Bestimmungen über die Kantonssteuer unter Vorbehalt der Abweichungen in\n§§ 187 ff. StG sinngemäss anwendbar. Da die §§ 187 ff. StG keine Rechtssätze über das\nVerfahren enthalten, richtet sich das Verfahren bzgl. der Grundstückgewinnsteuer nach\nden Verfahrensbestimmungen der Kantonssteuer. Nach § 136 Abs. 1 StG i.V.m. § 187\nAbs. 1 StG kann die steuerpflichtige Person gegen Einspracheentscheide der kantonalen\nSteuerverwaltung (in casu: Rekursgegnerin) innert 30 Tagen schriftlich Rekurs beim\nVerwaltungsgericht erheben. Mit dem Rekurs können alle Mängel des angefochtenen\nEntscheides und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (§ 136 Abs. 2 StG).\nDer Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 136 Abs. 3 Satz 1 StG).\nF. und G.________ sind als Adressaten des Einspracheentscheids zweifelsohne zum\nRekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde fristgerecht eingereicht und entspricht\nauch den übrigen formellen Anforderungen, weshalb er zu prüfen ist.\n\nDie Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des\nVerwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).\n\nUrteil A 2020 6\n4\n\n"}