1. Der Rekurs und die Beschwerde werden gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 17. März 2020 wird im Sinne der Rekursanträge teilweise aufgehoben. Die Sache wird zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die Rekursgegnerin zurückgewiesen. 2. Eine Spruchgebühr wird nicht erhoben. Der Rekurrentin wird der Kostenvorschuss von Fr. 15'000.– zurückerstattet. 3. Der Rekurrentin wird zulasten der Rekursgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.