Die obsiegende Rekurrentin ist vorliegend anwaltlich vertreten, weshalb ihr eine Entschädigung zulasten der Rekursgegnerin zuzusprechen ist. Unter Berücksichtigung des hohen Streitwerts, der Komplexität der zu beurteilenden Rechtsfrage und des damit in Zusammenhang stehenden Aufwandes wird die Parteientschädigung auf Fr. 4'000.– (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Urteil A 2020 5 45 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________