6.3 Was die Interimsdividende der D.________ Ltd. betrifft, ist vorab festzustellen, dass die vorstehend unter E. 5 zu den asymmetrischen Dividenden der C.________ Sarl und der E.________ Sarl gemachten Ausführungen und getroffenen Konklusionen dem Grundsatze nach auch für die asymmetrische Dividende der D.________ Ltd. gelten. Es ist sodann, da nicht bestritten, davon auszugehen, dass diese Dividende rechtsgültig durch das zuständige Gesellschaftsorgan beschlossen wurde (Rekursbeilage 6.1.6 D), es sich mithin um eine zivilrechtlich gültig beschlossene Dividendenzahlung an die Rekurrentin gehandelt hat. Urteil A 2020 5 43