b DBG ungeachtet der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Eigenkapitalzinsen nach brasilianischem Recht nicht anwendbar. Das handelsrechtliche Gewinnausschüttungspotenzial werde durch die rein steuerlichen Abzüge nicht geschmälert. Bei dieser handle es sich vielmehr um eine rein steuerliche Gewinnermittlungsvorschrift nach ausländischem Recht, die der Gewährung des Beteiligungsabzugs gemäss Art. 70 DBG nicht im Wege stehe, da bei offenen Gewinnausschüttungen keine Anforderungen an deren steuerliche Behandlung im Ausland gestellt würden (Altorfer/Duss, in: Zweifel/Beusch, Kommentar DBG, Art. 70 N 5i; Richner et al., Kommentar zum Zürcher StG, § 72 N 10).