nachfolgend: Kommentar zum Zürcher StG). Eine entsprechende Regelung findet sich im Bereich der direkten Bundessteuer, wonach Erträge, die bei der leistenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen, keine Beteiligungserträge sind (Art. 70 Abs. 2 lit. b DBG).