6.2 Mit diesem Hinweis auf die Verbuchung der strittigen Interimsdividende als Aufwand in der Jahresrechnung 2014 der D.________ Ltd. beruft sich die Rekursgegnerin wohl auf die Zielsetzung des Beteiligungsabzugs, welche in der Vermeidung der Doppelbzw. Vielfachbelastung auf Stufe von Gesellschaft und Aktionariat besteht (vgl. E. 4.1 vorstehend; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl. 2021, § 72 N 2; nachfolgend: Kommentar zum Zürcher StG).