Hierzu nimmt die Rekursgegnerin nicht explizit Stellung, so wenig wie zur Frage, ob den Dienstleistungshonoraren in doch substantieller Höhe der erhaltenen Promotes überhaupt noch Marktüblichkeit zugesprochen werden könne. Stattdessen verweist sie auf Ausführungen in der Konzernrechnung 2014 der Rekurrentin, wonach der Promote als eine erfolgsbasierte Komponente der "Asset Management Fee" bezeichnet werde (Duplik, S. 2, dritter Abschnitt, mit Verweis auf die Rekursbeilage 6.1.8, S. 14, 24 und 27).