Sarl explizit auf die Auszahlung der Promote Fee verweisen (Rekursbeilagen 6.1.6 A und F), darf angenommen werden, dass der Wille, mit der Promote Fee einen in der Form der Dividende zu vergütenden Gewinnanteil zu schaffen (und keinen schuldrechtlichen Anspruch aus Dienstleistungserbringung) auch den diesbezüglichen JVA inhärent war. Ein derart übereinstimmender Parteiwille mag nicht für sich alleine ausschlaggebend sein, doch kommt diesem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wie seitens der Rekursgegnerin selber vorgebracht wird, eine relevante Bedeutung zu (Duplik ESTV, S. 2, Ziff. 3., mit Verweis auf BGer 2C_123/2018 vom 21. März 2019 E. 3.2.1 ff.).