5.2.5 Was in casu das Vorliegen einer Steuerumgehung betrifft, ist vorab festzustellen, dass eine solche durch die Rekursgegnerin nicht explizit geltend gemacht wird. In ihrer Vernehmlassung erwähnt sie vielmehr, dass bei der Prüfung, ob die als asymmetrische Interimsdividenden ausgeschütteten Promote Fees als Beteiligungsertrag im Sinne von § 67 Abs. 1 StG bzw. Art. 69 DBG qualifizierten, es nicht erforderlich sei, dass die Urteil A 2020 5 37 Voraussetzungen für eine Steuerumgehung erfüllt seien (Vernehmlassung Rekursgegnerin, S. 4, zweiter Abschnitt; Vernehmlassung ESTV, S. 3, lit. f).