Ein solches Missverhältnis werde vorliegend nicht geltend gemacht (E. 2.4 des zitierten Urteils). Auf Basis dieser Überlegungen und aufgrund des Vorliegens rechtsgültiger (asymmetrischer) Dividendenbeschlüsse entschied das Steuergericht Solothurn, es seien die asymmetrischen Dividenden entsprechend der Steuererklärungen der AY-AG zu veranlagen (E. 3 des zitierten Urteils).