Die Veranlagungsbehörde gewährte dem Aktionär X die privilegierte Besteuerung der Dividende (zum hälftigen Satz) nur insoweit, als der Beteiligungsertrag im Verhältnis zum Kapitalanteil von 20 % stand. Weder Aktionärbindungsvertrag noch Statuten der A-AG (im Sinne von Vorzugsaktien) würden asymmetrische Dividendenzahlungen vorsehen, weshalb nach Ansicht der Veranlagungsbehörde der entsprechende Generalversammlungsbeschluss der A-AG gesellschaftsrechtswidrig und die den Kapitalanteil von 20 % übersteigende "Überdividende" (Fr. 800'000.–) an den Aktionär X als übriges bzw. Arbeitseinkommen zu besteuern sei.