Diese würden mit einer Vorabdividende, dem hier strittigen "Promote", abgegolten, bei erfolgreichem Projektabschluss vorgängig der Rekurrentin als Initialinvestorin aus dem Gewinn der jeweiligen Projektgesellschaft ausbezahlt und als Dividendenertrag bei der Rekurrentin verbucht. Was die von der Rekurrentin im Bereich des Asset- und Projekt-Managements erbrachten Beratungsdienstleistungen betreffe, erhalte sie für ihre Tätigkeit als Beraterin eine marktübliche Entschädigung, welche als Beratungsertrag verbucht werde. Diese hätten insbesondere eine Acquisition Fee (Ziff. 9.2 JVA C.________, D.________ und JVA E.________), eine Asset Management Fee (Ziff. 9.3 JVA C.________ D.________) bzw.