Urteil A 2020 5 32 geschäftsmässig begründeter Aufwand belastet worden wären, was dem Zweck des Beteiligungsabzugs (Vermeidung der Mehrfachbesteuerung) abträglich wäre. Die in diesem Sinne formellen Voraussetzungen zur Gewährung des von der Rekurrentin beantragten Beteiligungsabzugs auf den asymmetrischen Dividendenzahlungen durch die C.________ Sarl und die E.________ Sarl gelten vorliegend daher grundsätzlich als erfüllt.